AGB's


Einkauf

1. Allgemeines

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gelten ausschließlich Travidos Einkaufsbedingungen. Sie gelten für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen, des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von Travidos Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, sie werden von Travido ausdrücklich schriftlich anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn Travido in Kenntnis entgegenstehender oder von Travidos Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Durch die Auftragsannahme erkennt der Lieferant Travidos Einkaufsbedingungen an.

1.2 Travidos Einkaufsbedingungen gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

1.3 Sofern in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.


2. Bestellungen

2.1 Für den Umfang der Leistungspflichten des Lieferanten ist die von Travido abgegebene Bestellung maßgebend. Sie enthält eine vollständige Bezeichnung der zu liefernden Ware sowie den Preis und die verbindliche Lieferzeit.

2.2 Travido hält sich für zehn (10) Tage ab Bestelldatum an ihre Bestellungen gebunden. Auftragsbestätigungen, die Travido nach Ablauf dieser Frist erhält, gelten als neues Angebot, das der schriftlichen Annahme durch Travido bedarf; dasselbe gilt für Auftragsbestätigungen, die von der Bestellung abweichen. Die Auftragsbestätigungen des Lieferanten müssen schriftlich erfolgen.


3. Preise, Transport - und Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis sämtliche Transport oder Versandkosten einschließlich Verpackung ein. Entstehende sonstige Kosten oder Spesen trägt der Lieferant. Der Transport bzw. Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.

3.2 Travido bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto.

3.3 Außer im Fall von Factoring ist der Lieferant nicht berechtigt, Forderungen gegenüber Travido an Dritte abzutreten, es sei denn, Travido stimmt ausdrücklich schriftlich zu.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Travido im gesetzlichen Umfang zu.


4. Lieferzeit, Lieferverzug

4.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine oder- fristen sind bindend. Sind Lieferfristen genannt, beginnen diese ab Datum der Bestellung zu laufen. Sollte der Lieferant erkennen, dass er nicht in der Lage sein wird, das Lieferdatum einzuhalten, wird er Travido hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, unbeschadet der Rechte von Travido wegen der Verzögerung.

4.2 Bei Verzug des Lieferanten ist Travido berechtigt, wahlweise Ersatz des konkret entstandenen Schadens oder eine pauschale Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 1 % des Nettorechnungsbetrages, maximal jedoch 10 % des Nettorechnungsbetrages, zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Travido bleiben unberührt.

4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, unvorhersehbaren devisenmäßigen Behinderungen oder sonstigen Hindernissen außerhalb der Kontrolle von Travido, ist Travido berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu einem späteren Termin zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche entstehen. Travido wird den Lieferanten innerhalb angemessener Frist nach Bekanntwerden über den Eintritt des betreffenden Ereignisses informieren.


5. Mängeluntersuchung

5.1 Travido ist nach vorheriger Anmeldung jederzeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferdatum während der üblichen Betriebs- und Geschäftsstunden berechtigt, die Ware beim Lieferanten auf Mangelhaftigkeit zu untersuchen. Eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte von Travido ist hiermit nicht verbunden.

5.2 Nach Erhalt der Ware ist Travido dazu verpflichtet, die Ware innerhalb einer für den konkreten Zeitaufwand der Untersuchung angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels abgegeben wird.

5.3 Travido ist berechtigt, die Ware auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichung mittels der Ziehung von aussagekräftigen Stichproben zu prüfen, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht. Wenn das Ergebnis der Stichproben hinsichtlich der Qualität oder Quantität der Ware einen Mangel ergibt,ist Travido berechtigt, ihre Mängelgewährleistungsrechte bezüglich der gesamten Lieferung geltend zu machen.


6. Qualitätssicherung

6.1 Die gelieferte Ware muss den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden (z.B. auch der EG-Richtlinie 2002/95/EG "RoHS"), Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, dem aktuellen Stand der Technik sowie den in der Bestellung vorgegebenen Spezifikationen und Qualitätsanforderungen entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, Travido auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen.

6.2 Der Einsatz von Subunternehmern sowie jede Produktionsänderung oder Verlagerung der Bezugsquellen für die gelieferte Ware bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Travido.


7. Gewährleistung

7.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Travido jederzeit ungekürzt zu.

7.2 Im Gewährleistungsfall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung auf Wunsch von Travido nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung von Travido verbracht werden muss.

7.3 Das Recht Schadensersatz zu verlangen, steht Travido uneingeschränkt auch bei Nebenpflichtverletzungen zu.

7.4 Mängelansprüche verjähren in drei Jahren nach der Auslieferung der Ware an Travido.


8. Haftung

8.1 Der Lieferant stellt Travido auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von Pflichtverletzungen des Lieferanten gegen Travido geltend machen, sofern und soweit der Lieferant Travido im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet ist. Der Lieferant erstattet Travido sämtliche erforderlichen Aufwendungen, die Travido aufgrund von Pflichtverletzungen des Lieferanten entstehen.

8.2 Wird Travido wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat er Travido von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Stehen Travido weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

8.3 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 8.2 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Travido durchgeführten Rückrufaktion ergeben, zu erstatten. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Travido den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche von Travido bleiben unberührt.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 An Travidos Gegenständen, die sich im Besitz des Lieferanten befinden, behält sich Travido das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung werden für TRAJET vorgenommen. Wird Travidos Vorbehaltsware mit anderen, Travido nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt Travido das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.

9.2 Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten - insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung - wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung im Sinne des § 950 BGB für den Lieferanten.


10. Vertraulichkeit

Der Lieferant hat Travidos Bestellung(en), insbesondere auch die damit offengelegten Angaben in den Spezifikationen, vollinhaltlich als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Bei dem Einsatz von Subunternehmern (Ziffer 6.2) wird der Lieferant diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

11.1 Zwischen Travido und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einbeziehung der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Braunschweig. Travido ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Sitz zu verklagen.

11.3 Sämtliche Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen, sofern nicht das Gesetz eine strengere Form vorsieht. Änderungen und Ergänzungen dieser einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.

11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Verkauf

1. Allgemeines

1.1 Für alle Geschäfte mit dem Besteller gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn dies von Travido ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.

1.2 Travidos Verkaufsbedingungen gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und auch dann, wenn TRAJET in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.3 Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Travido enthalten (z.B. Angebote, Kostenvoranschläge, Schaltpläne, Konstruktionszeichnungen etc.) dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben; an diesen Unterlagen behält sich Travido ggf. sämtliche bestehenden Eigentums- und Urheberrechte vor. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.

1.4 Sofern in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.


2. Angebote und Preise

2.1 Travidos Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2.2 Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer. Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) und etwaige sonstige Kosten (z.B. Transport- oder Verpackungskosten, Verlade-, Fracht- und Zollspesen) gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Bestellers.


3. Vertragsschluss und -inhalt

3.1 Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn Travido die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Eine etwaige Aufforderung Travidos, ein Exemplar der Auftragsbestätigung unterzeichnet zurückzusenden, erfolgt dabei nur aus Gründen der Beweiserleichterung.

3.2 Für Art und Umfang der Pflichten Travido ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Travido maßgeblich, sofern nicht der Besteller innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dem Inhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat. Travido weist den Besteller bei Übersendung der Auftragsbestätigung hierauf gesondert hin.

3.3 Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Bestellerspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Eine Garantie wird nur dann von TRAJET übernommen, wenn diese ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wird.

3.4 Ausfuhrrechtliche Bestimmungen:

3.4.1 Wenn eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird oder die Voraussetzungen für eine bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung nachträglich entfallen, ohne dass Travido dies zu vertreten hat, oder wenn der Besteller auf einer nationalen oder internationalen Sanktionsliste aufgeführt ist oder dort nach Vertragsschluss aufgeführt wird, so steht Travido ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Der Besteller wird Travido unverzüglich schriftlich über jegliche relevante Umstände in diesem Zusammenhang informieren. Die Terminierung verschiebt sich in angemessener Weise im Verhältnis zu der zeitlichen Verzögerung, die aus der nachträglichen Überprüfung der Voraussetzungen resultiert.

3.4.2 Macht Travido von ihrem Rücktritts- oder Kündigungsrecht gemäß Ziffer 3.4.1 Gebrauch, haftet der Besteller für jegliche unmittelbare und mittelbare Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn, Geldbußen, Rechtsverfolgungskosten etc.), die Travido aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehen. In diesem Fall ist der Besteller nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung zurück, soweit Travido diese nicht mit etwaigen Gegenansprüchen verrechnet hat; dem Besteller stehen keine weiteren Ansprüche gegen Travido zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.

3.4.3 Die von Travido gelieferten Vertragsgegenstände sind zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferungsland bestimmt. Der Besteller verpflichtet sich zu beachten, dass die Wiederausfuhr der Vertragsgegenstände den Außenwirtschaftsgesetzen bzw. Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, des Lieferungslandes sowie ggf. anderer Länder unterliegen und danach für den Besteller genehmigungspflichtig sein kann. Es obliegt dem Besteller, sich über das im Einzelfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht zu informieren und die ggf. erforderlichen Genehmigungen für den Export selbst zu beantragen und zu erwirken.

3.4.4 Für die Einhaltung sämtlicher Einfuhr- und Zulassungsbestimmungen sowie für die Beschaffung von eventuell erforderlichen technischen Zulassungen, Betriebs- oder Typengenehmigungen etc. hinsichtlich des Vertragsgegenstandes in Ländern außerhalb von Deutschland ist allein der Besteller verantwortlich. Die Nichterteilung von Zulassungen, Genehmigungen etc., die eventuell zur Verwendung der Ware außerhalb von Deutschlanderforderlich sind, stellt insbesondere auch keinen Mangel, Rücktritts- oder Anfechtungsgrund für den Besteller dar. Auf Wunsch wird Travido den Besteller jedoch bei der Beschaffung solcher Zulassungen etc. unterstützen, indem Travido Unterlagen über die Vertragsgegenstände zur Verfügung stellt; sämtliche hierdurch entstehenden Kosten (z. B.für Übersetzungen, Beglaubigungen etc.) gehen zu Lasten des Bestellers.


4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

4.2 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnet Travido Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., es sei denn, dass ein höherer Schaden von Travido nachgewiesen wird.

4.3 Vorbehaltlich sonstiger Ansprüche hat Travido das Recht, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, die die Zuverlässigkeit des Bestellers, insbesondere dessen Zahlungsfähigkeit, in Frage stellen. Travido ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder die Kreditwürdigkeit nach zuverlässiger Auskunft objektiv nicht gegeben ist. Ersatzansprüche des Bestellers aus dem Rücktritt sind ausgeschlossen.

4.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Forderungen von Travido um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückbehaltungsrecht von Travido anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.


5. Lieferung

5.1 Bei von Travido genannten Terminen handelt es sich stets um unverbindliche Termine, es sei denn, Lieferfristen oder -termine sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Fixtermine müssen als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden. Lieferfristen beginnen nach Leistung der vereinbarten Anzahlungen sowie Eingang sämtlicher Bestellungsunterlagen und einwandfreier Klärung aller technischer Einzelheiten. Nachträgliche schriftliche Vertragsänderungen führen zu einer angemessenen Terminverschiebung.

5.2 Der Besteller kann zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Travido schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach erfolgtem Ablauf dieser Lieferfrist kommt Travido in Verzug, es sei denn, Travido hat die Nichtleistung nicht zu vertreten.

5.3 Travido ist zu Teillieferungen berechtigt.

5.4 Travido's Leistungsverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt (insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Versandstörungen, technisch bedingten Betriebsunterbrechungen, Krieg, Streik, Aussperrung, ungenügender Zufuhr von Betriebsstoffen, behördlichen Maßnahmen und vergleichbaren Ereignissen), sofern sie nicht von Travido zu vertreten sind, sowie im Fall einer nicht von Travido zu vertretenen, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung. Travido wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. In diesen Fällen ist Travido berechtigt, die Leistung hinauszuschieben, solange diese Ereignisse andauern, jedoch höchstens um vier Monate. Bei einer dauerhaften oder länger als vier Monate andauernden Leistungsstörung ist Travido berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist der Besteller nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich zurück; Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller daraus nicht zu.


6. Gefahrübergang / Annahmeverzug

6.1 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Braunschweig. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, spätestens auf den Besteller über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist- unabhängig davon, ob es sich um eine zu Travido's Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung das Werk von Travido verlassen hat. Gefahrübergang tritt auch bei Annahmeverzug des Bestellers ein.

6.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist Travido berechtigt, Ersatz für die ihr hierdurch entstehenden Mehraufwendungen oder wahlweise 1% des Netto-Rechnungsbetrages pro Monat als pauschalen Aufwendungsersatz zu verlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche von Travido wegen schuldhafter (Neben-)Pflichtverletzungen des Bestellers bleiben hiervon unberührt.

6.3 Ziffer 6.2 gilt entsprechend bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung, sofern Lieferung auf Abruf vereinbart wurde, sowie bei der Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch den Besteller, z.B. wenn der Besteller Spezifikationen oder andere Anforderungen, die zur Fertigstellung des Vertragsgegenstandes benötigt werden, nicht bereitstellt. 

6.4 Während des Annahmeverzuges des Bestellers haftet Travido nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.5 Wenn Travido den Vertragsgegenstand auf Wunsch des Bestellers nach dem Abnahmetermin noch weiter verwahrt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des  Vertragsgegenstands am ursprünglich vereinbarten Abnahmetermin auf den Besteller über. Während der Verwahrung haftet Travido nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Produkte bleiben das Eigentum von Travido (Vorbehaltsware), bis der Besteller sämtliche bestehenden oder nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Travido vollständig beglichen hat.

7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und bestimmungsgemäßen Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt.

7.3 Der Besteller hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für Travido zu verwahren. Auf Verlangen ist Travido's jederzeit am Ort der Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen von Travido's Rechten durch Dritte muss der Besteller Travido unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es Travido ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

7.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen i.S. von Ziffer 7.1 nicht weiterveräußern.

7.5 Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit Travido nicht oder werden Travido Umstände bekannt, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen, so kann Travido nach Ablauf einer erfolglosen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware und Travido kann die Vorbehaltsware heraus verlangen. Weitergehende Ansprüche von Travido, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

7.6 Travido verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die bestehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Gegenwert den Gesamtbetrag der Forderungen von Travido um mehr als 20 % übersteigt.


8. Untersuchungs- und Rügeverpflichtung

8.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen, insbesondere auf ihre Beschaffenheit und Menge. Offensichtliche Mängel hat der Besteller gegenüber Travido unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels Travido schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Rügepflicht ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen insoweit ausgeschlossen.

8.2 Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.


9. Sachmängelhaftung

9.1 Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig im Sinne von Ziffer 8.1 gerügt worden ist, ist Travido berechtigt, nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Lieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes vorzunehmen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

9.2 Für etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln des Vertragsgegenstandes haftet Travido ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 10.

9.3 Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Mängel in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass- der Besteller sie nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 8.1 angezeigt und Travido unverzüglichGelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat;

der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,

der Besteller die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes(z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat;

Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen hat;

wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung von Travido, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

9.4 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist Travido lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 

9.5 Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn TRAJET den Mangel arglistig verschwiegen hat sowie für die zwingende Haftung von Travido auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 10. Vereinbarungen zwischen dem Besteller und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von Travido.

9.6 Der Besteller ist auf Travido's Verlangen verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber Travido's Vorlieferanten zu verfolgen. Hierzu verpflichtet Travido sich, etwaige Gewährleistungs- und Ersatzansprüche gegenüber ihren Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. Wenn die Inanspruchnahme von Travido's Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Besteller berechtigt, Travido nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen, sofern der Besteller die ihm abgetretenen Mängelansprüche dann auf Travido zurück überträgt.


10. Haftung

10.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund - z. B. Verzug, mangelhafte Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlung -, sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird; dies ist z. B. der Fall bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, durch Travido, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außerdem bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit Travido ausdrücklich schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache abgegeben oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

10.2 Die Haftung von Travido bei grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Travido haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf einer unsachgemäßen Bedienung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller beruhen.

10.4 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Travido.

10.5 Darüber hinaus haftet Travido auch nicht für grobe Fahrlässigkeit ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich dabei nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i. S. von Ziffer 10.1 handelt; unbeschadet einer etwaigen Haftung von Travido für Organisationsverschulden nach Maßgabe dieser Ziffer 10.

10.6 Der Besteller ist verpflichtet, Travido Schäden und Verluste, für die Travido aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


11. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Verschiedenes

11.1 Erfüllungsort ist am Sitz von Travido. Gerichtsstand ist Braunschweig. Travido ist berechtigt, den Besteller auch vor jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen.

11.2 Das Vertragsverhältnis sowie etwaige damit in Zusammenhang stehende deliktische Ansprüche unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Wiener UN Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 (CISG).

11.3 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem Vertrag bedürfen Travido's schriftlicher Zustimmung.

11.4 Travido ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Besteller unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu nutzen bzw. zu verwenden.

11.5 Sämtliche Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen, sofern nicht das Gesetz eine strengere Form vorsieht. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.

11.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.